Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Deggendorf e.V.

Stand 04.01.2010

 

 

§1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Deggendorf e.V.“

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Deggendorf

1.3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck

2.1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr der Großen Kreisstadt Deggendorf, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt  er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

2.2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Mitglieder

3.1. Der Verein besteht aus:

3.1.1. Aktive Mitglieder, Feuerwehrdienstleistende ab dem 18. Lebensjahr, bis zum 63. Lebensjahr

3.1.2. Aktive Mitglieder, Feuerwehranwärter/in  bis zum 18. Geburtstag

3.1.3. Mitglieder der Jugendgruppe ab dem 10. Lebensjahr

3.1.4. Passive Mitglieder, ehemalige Feuerwehrdienstleistende

3.1.5. Passive Mitglieder, ohne ehemalige aktive oder passive Feuerwehrzugehörigkeit

3.1.6. Fördernde Mitglieder

3.1.7. Ehrenmitglieder

3.2. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst nach Vollendung des 63.Lebensjahres, oder aus gesundheitlichen Gründen ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn Sie nicht innerhalb vier Wochen ab Vollendung des 63.Lebensjahres den Austritt erklären. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, der mindestens das 10. Lebensjahr vollendet hat. Der aktive Dienst beginnt mit 16 Jahren und endet mit Ablauf des 63. Lebensjahres, also am Tag vor dem  64. Geburtstag. Die fördernde Mitgliedschaft kann jeder ohne Altersbeschränkung erwerben. Der Dienst in der Jugendfeuerwehr kann ab dem 10. Lebensjahr erfolgen.

4.2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim 1. oder 2. Vorsitzenden  einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

4.3. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand

4.4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des 1. oder 2.Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1. Die Mitgliedschaft endet

5.1.1. mit dem Tod des Mitglieds

5.1.2. durch Austritt

5.1.3. durch Streichung von der Mitgliederliste

5.1.4. durch Ausschluß

5.2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

5.3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

5.4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich gegen Aushändigungsnachweis mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlußbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§6 Mitgliedsbeiträge

6.1. Von den Mitgliedern 3.1.4, 3.1.5 und 3.1.6  wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

6.2. Die Mitglieder  3.1.1 – 3.1.3, sowie die Ehrenmitglieder (3.1.7)  sind von der Beitragspflicht befreit.

§7 Organe des Vereins

7.1 Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand und erweiterter Vorstand

8.1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

8.1.1. dem Vorsitzenden, 1. Vorstand

8.1.2. dem stellvertretenden Vorsitzenden, 2. Vorstand

8.1.3. dem Schriftführer

8.1.4. dem Kassenwart

8.2. Der erweiterte Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

8.2.1. dem kompletten Vorstand, 8.1.1. – 8.1.4.

8.2.2. den Dienstgraden Brandmeister, Oberbrandmeister und Hauptbrandmeister, soweit sie dem Verein angehören und nicht in eine Funktion gemäß 8.1.1 bis 8.1.4 gewählt sind.

8.2.3. Weitere 5 Mitglieder, die  von der Mitgliederversammlung  gewählt werden.

Mitglied des erweiterten Vorstands kann nur werden, wer dem Verein angehört. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in einer Abstimmung.

8.3. Die unter Absatz 8.1. Nr. 8.1.1./8.1.2./8.1.3./8.1.4. genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

8.4. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds oder des erweiterten Vorstandes  mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand,  oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

9.1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

9.1.1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

9.1.2. Einberufung der Mitgliederversammlung

9.1.3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

9.1.4. Verwaltung des Vereinsvermögens

9.1.5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes

9.1.6. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Vereinsmitgliedern

9.1.7. Vorbereitung der Sitzungen des erweiterten Vorstandes

9.1.8. Kaufentscheidungen bis zu 500.--€ kann der 1.oder 2. Vorsitzende ohne Rückfrage beim erweiterten Vorstand oder Vorstand treffen.

9.1.9. Kaufentscheidungen von 501 €  bis 1000 € pro Einzelanschaffung bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

§ 10 Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes

10.1. Kaufentscheidungen über 1000 € pro Einzelanschaffung

10.2. Beratung und Entscheidung von Einsatzproblemen im Bereich der Aktiven Mannschaft

10.3. Beschlußfassung über Ehrungen und Vorschläge für Aktive, Passive, Fördernde und Ehrenmitglieder

10.4. Großveranstaltungen

10.5. Personalangelegenheiten der Aktiven Mitglieder

§ 11 Gerichtsbarkeit u. Rechtsfähigkeit

11.1. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 12 Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes

12.1. Für die Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes  sind die Mitglieder vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand entscheiden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

12.2. Über die Sitzungen ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 13 Kassenführung

13.1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

13.2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

13.3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 14 Mitgliederversammlung

14.1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

14.1.1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes

14.1.2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags

14.1.3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer

14.1.4. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

14.1.5. Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschlußbeschluß des Vorstands

14.1.6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

14.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

14.3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich oder durch Bekanntmachung in der "Deggendorfer Zeitung" einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

14.4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

15.1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.

15.2. In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied stimmberechtigt.

Kein Mitglied kann sich vertreten lassen. Die Abgabe der Stimme durch eine schriftliche Erklärung (bei Abwesenheit am Wahltag) ist nicht möglich. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.

15.3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

15.4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt.

Ausnahme: Der 1. und 2.Vorsitzende, sowie der Schriftführer und der Kassier sind in geheimer Abstimmung zu wählen, wenn mehr als ein Vorschlag eingebracht wird. Die Abstimmung muss weiterhin geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

15.5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 16 Ehrungen

16.1. An Personen, die sich im Verein oder im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben,  kann

16.1.1. das Feuerwehrzivilabzeichen oder das vereinseigene Dienstehrenzeichen,

16.1.2. die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

16.2. Für langjährige Mitgliedschaften:

Ehrungen für 10, 20, 25, 30, 40, 50, 60, ..... jährige Mitgliedschaft

§ 17 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

§18  Beschluss der Satzung

Diese Satzung tritt an Stelle der in der Mitgliederversammlung am 10.01.2000 beschlossenen. Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgte damals fristgerecht. Diese Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 04.01.2010 beschlossen. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10.01.2000 außer Kraft.

Änderung der Satzung beschlossen am:

Deggendorf, 04.01.2010

Vorsitzender               stellvertretender Vorsitzender

Alois Schraufstetter    Bernd App

Die Richtigkeit über die Annahme dieser Satzung anläßlich der

Mitgliederversammlung vom 04.01.2010 wird hiermit bestätigt:

Deggendorf, 04.01.2010